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   AG Oberhausen, 09.03.2021 - 37 C 1585/20   

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https://dejure.org/2021,12432
AG Oberhausen, 09.03.2021 - 37 C 1585/20 (https://dejure.org/2021,12432)
AG Oberhausen, Entscheidung vom 09.03.2021 - 37 C 1585/20 (https://dejure.org/2021,12432)
AG Oberhausen, Entscheidung vom 09. März 2021 - 37 C 1585/20 (https://dejure.org/2021,12432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WEMoG: Bereits klagender Eigentümer kann rückermächtigt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Rückermächtigung" des Einzelnen (nur) über Verwalter? (IMR 2021, 252)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Auszug aus AG Oberhausen, 09.03.2021 - 37 C 1585/20
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834; NJW 1977, 1049 (1053)).

    Dass eine Rechtsänderung zu Härten führt, liegt in der Natur der Sache und führt nicht dazu, dass entsprechende Regelungen verfassungswidrig sind (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57)).

    Als nicht zu beanstandende Kriterien für eine übergangslose Invollzugsetzung von Rechtsänderungen sind dabei insbesondere die Rechtssicherheit, die klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, anerkannt (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834).

  • BGH, 19.01.2007 - V ZR 26/06

    Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von

    Auszug aus AG Oberhausen, 09.03.2021 - 37 C 1585/20
    So wurde insbesondere auch bereits entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzelne Eigentümer zur Geltendmachung ihr zustehender Rechte ermächtigen kann (BGH, NJW 2007, 1353, 1354).

    Grundsätzlich entscheidet die Versammlung der Wohnungseigentümer als Willensbildungsorgan nach den §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 1 WEG über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und auch für die Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer ist ein solcher Beschluss grundsätzlich notwendig (Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 191; BGH, NJW 2007, 1353, 1354).

  • BVerfG, 13.01.2003 - 2 BvL 9/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Anordnung der Weitergeltung des BeamtVG § 6 Abs 1

    Auszug aus AG Oberhausen, 09.03.2021 - 37 C 1585/20
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834; NJW 1977, 1049 (1053)).

    Als nicht zu beanstandende Kriterien für eine übergangslose Invollzugsetzung von Rechtsänderungen sind dabei insbesondere die Rechtssicherheit, die klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, anerkannt (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus AG Oberhausen, 09.03.2021 - 37 C 1585/20
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834; NJW 1977, 1049 (1053)).
  • AG Heidelberg, 05.01.2021 - 45 C 108/19

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit einer Klage wegen Beseitigung der baulichen

    Auszug aus AG Oberhausen, 09.03.2021 - 37 C 1585/20
    Entgegen einer bereits in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung (AG Heidelberg, Verfügung vom 5.1.2021- 45 C 108/19) ist auch weder mit Blick auf den effektiven Rechtsschutz noch gemäß Art. 14 GG eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG geboten, um zu einer verfassungskonformen Lösung zu gelangen.
  • BGH, 29.05.1961 - VII ZR 46/60

    Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners

    Auszug aus AG Oberhausen, 09.03.2021 - 37 C 1585/20
    Dementsprechend sind auch die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft entsprechend heranzuzuziehen (Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 191; vgl. auch für die Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter BGH, NJW 1961, 1528).
  • LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21

    Verwalterlose WEG: Wer klagt Hausgeldansprüche ein?

    Auch soweit für reine Innengeschäfte diskutiert wird, dass die Bindungen im Innenverhältnis auf die Vertretungsmacht durchschlagen (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 216; aA AG Oberhausen IMR 2021, 252 mit insoweit krit Anm Dötsch), kommt es hierauf nicht an, denn um ein derartiges Innengeschäft handelt es sich bei einer Klage nicht.
  • AG Friedberg (Hessen), 16.02.2022 - 2 C 819/21

    Gemeinschaft darf einzelne Eigentümer klagen lassen

    Unerörtert kann insoweit bleiben, ob es überhaupt eines Beschlusses der Wohnungseigentümer zur Rückermächtigung bedarf oder ob nicht eine entsprechende Erklärung des die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 9b WEG vertretenden Verwalters für die Rückermächtigung im Außenverhältnis genügt, wie dies das AG Oberhausen (Urt. v. 09.03.2021, 37 C 1585/20, IMR 2021, 252 ff.) für möglich gehalten hat.
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